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   OLG Naumburg, 30.09.2011 - 12 U 12/11   

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https://dejure.org/2011,2237
OLG Naumburg, 30.09.2011 - 12 U 12/11 (https://dejure.org/2011,2237)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.09.2011 - 12 U 12/11 (https://dejure.org/2011,2237)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. September 2011 - 12 U 12/11 (https://dejure.org/2011,2237)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Vergütung wegen Bereitstellung und Vorhaltung eines Turmdrehkranes im Zusammenhang mit einem VOB-Bauvertrag über Rohbauarbeiten an einem Bauvorhaben

  • baurechtsiegen.de

    VOB-Vertrag - Austausch der Sicherheit durch den Auftragnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/B § 2 Nr. 2, 5, 6; BGB § 631
    Anspruch auf Vergütung wegen Bereitstellung und Vorhaltung eines Turmdrehkranes im Zusammenhang mit einem VOB -Bauvertrag über Rohbauarbeiten an einem Bauvorhaben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darf der Auftragnehmer Sicherheiten beliebig oft austauschen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Auftragserteilung: Im Zweifel genügt allseits schlüssiges Verhalten.

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anordnung durch vollmachtlosen Architekten: Genehmigung auch durch schlüssiges Verhalten! (IBR 2012, 68)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Darf der Auftragnehmer Sicherheiten beliebig oft austauschen? (IBR 2012, 21)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • IBR 2012, 68
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Schleswig, 29.06.2010 - 3 U 92/09

    Rechte des Auftraggebers bei Verzug des Auftragnehmers

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.09.2011 - 12 U 12/11
    a) Für ein Anerkenntnis im Sinne des § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B genügt jedes tatsächliche Verhalten, das vorbehaltlos und eindeutig erkennen lässt, dass der Auftraggeber mit der ohne Auftrag oder abweichend vom Vertrag erbrachten Leistung letztlich doch einverstanden ist und sie als in den Vertrag einbezogen ansieht (vgl. OLG Schleswig BauR 2010, 1937 - 1943; Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., § 2 VOB/B Rdn. 22).

    Allerdings kann es nach den Gesamtumständen ausreichen, dass der Auftraggeber die ohne oder abweichend von dem Vertrag ausgeführte Leistung bemerkt und gleichwohl weiterbauen lässt, weil er sie für notwendig erachtet (OLG Schleswig BauR 2010, 1937 - 1943; Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., § 2 VOB/B Rdn. 22; Kuffer in Heiermann/Riedel/Rusam, VOB, 11. Aufl., § 2 VOB/B Rdn. 274).

    Soweit sich das beklagte Land darauf berufen hat, dass die Leistungsposition Baukran bereits von dem ursprünglichen Auftrag umfasst und mit den für die Rohbauarbeiten vereinbarten Einheitspreisen abgegolten sein sollte, ist es dagegen einem Rechtsirrtum unterlegen gewesen, der die Wirksamkeit des Anerkenntnisses selbst nicht berührt hat, denn er ändert nichts daran, dass das beklagte Land mit der Leistungserbringung, nämlich der Aufstellung eben jenes Turmdrehkranes, im Ergebnis einverstanden war (OLG Schleswig BauR 2010, 1937 - 1943).

    Die Frage, inwieweit sie zu vergüten ist, ist nur eine sich daran anschließende Rechtsfrage (vgl. OLG Schleswig BauR 2010, 1937 - 1943).

    Da hier die Leistung "Aufstellung und Vorhaltung eines Turmdrehkranes" mit dem Anerkenntnis nachträglich in den Auftrag einbezogen worden ist, kann die Klägerin zur Bestimmung der Vergütung nach diesen Grundsätzen auf ihre Preisermittlungsgrundlagen zurück greifen (vgl. OLG Schleswig BauR 2010, 1937).

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.09.2011 - 12 U 12/11
    Soweit die Klägerin erstmals in zweiter Instanz auch die Auszahlung ihrer Sicherungseinbehalte begehrt und ihren Klageantrag insoweit erweitert hat, liegt hierin eine nach §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässige Klageänderung, deren Zulassung sich in der Berufungsinstanz nicht nach § 533 ZPO beurteilt (vgl. BGH NJW 2004, 2152; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 533 ZPO Rdn. 3).

    Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO (MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 4), sondern auch für § 533 ZPO, weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist (vgl. BGH NJW 2004, 2152).

    Kann das Berufungsgericht auf der Grundlage des bereits in erster Instanz angefallenen Prozeßstoffs eine abschließende Entscheidung über den modifizierten Klageantrag treffen, widerspräche es nämlich den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit, würde man die Parteien, gestützt auf § 533 ZPO, auf einen neuen Rechtsstreit verweisen, in dem das erstinstanzliche Verfahren wiederholt werden müßte und das Berufungsgericht erneut mit der Sache befaßt werden könnte (vgl. BGH NJW 2004, 2152).

  • OLG Köln, 11.04.2006 - 22 U 204/05

    Darlegungspflicht des Bauherrn bei Einwendungen gegen Schlussrechnung -

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.09.2011 - 12 U 12/11
    Mit der Zahlung hat das beklagte Land nämlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich insoweit selbst als Vertragspartner des Auftragnehmers sieht (z.B. OLG Köln IBR 2006, 609).

    Wird wie hier Zahlung auf eine oder mehrere Abschlagsrechnungen geleistet, ist damit zugleich schlüssig erklärt, dass ein Auftrag besteht, der über die in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Leistungen hinausgeht (z.B. OLG Köln IBR 2006, 609; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdn. 2550).

    Für eine zurechenbare Veranlassung des Rechtscheinstatbestandes der Duldungsvollmacht kann schließlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das beklagte Land als Auftraggeber drei auf seinen Namen ausgestellte Abschlagszahlungen bezahlt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich auch in Ansehung dieser Leistung als Vertragspartner des Auftragnehmers versteht (vgl. OLG Köln IBR 2006, 609; OLG Köln, Urteil vom 04. Februar 1994, 19 U 138/93; OLG Hamburg BauR 1996, 256; OLG Brandenburg BauR 2002, 476; Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., Vor § 2 VOB/B Rdn. 39; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdn. 2550).

  • OLG Brandenburg, 22.11.2001 - 12 U 65/01

    Zu den Voraussetzungen eines Zahlungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.09.2011 - 12 U 12/11
    Bei der Erteilung eines Auftrages durch einen Architekten ist aus Sicht des Auftragnehmers nämlich im Grundsatz davon auszugehen, daß der Architekt, der grundsätzlich - anders als ein Bauträger - berufsspezifisch für seinen Auftraggeber tätig wird, im Namen des Bauherrn handelt (vgl. OLG Brandenburg BauR 2002, 476).

    Für eine zurechenbare Veranlassung des Rechtscheinstatbestandes der Duldungsvollmacht kann schließlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das beklagte Land als Auftraggeber drei auf seinen Namen ausgestellte Abschlagszahlungen bezahlt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich auch in Ansehung dieser Leistung als Vertragspartner des Auftragnehmers versteht (vgl. OLG Köln IBR 2006, 609; OLG Köln, Urteil vom 04. Februar 1994, 19 U 138/93; OLG Hamburg BauR 1996, 256; OLG Brandenburg BauR 2002, 476; Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., Vor § 2 VOB/B Rdn. 39; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdn. 2550).

    Unter diesen Umständen war eine weitere Nachfrage der Klägerin wegen einer Vollmacht des Architekten K. aber nicht veranlasst, zumal das beklagte Land durch die spätere Zahlung der Abschlagsrechnungen eine Billigung des Verhaltens des Zeugen K. erneut zum Ausdruck brachte (vgl. OLG Brandenburg BauR 2002, 476; OLG Hamburg BauR 1996, 256).

  • OLG Hamburg, 07.11.2003 - 1 U 108/02

    Beauftragung eines dritten Unternehmers mit Bedarfspositionen aus einem Angebot

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.09.2011 - 12 U 12/11
    Die Entscheidung über die Ausführung der Bedarfsposition trifft der Auftraggeber erst zu einem späteren Zeitpunkt (BGH BauR 2003, 536 - 538; Hanseatisches OLG Hamburg BauR 2004, 687 - 689; OLG Karlsruhe BauR 1993, 506; Kuffer in Heiermann/Riedl/ Rusam, VOB, 11. Aufl., § 2 VOB/B Rdn. 67; Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., § 2 Abs. 1 VOB/B Rdn. 33; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdn. 1503).

    Die Bedarfs- oder Eventualposition ist insofern als "Angebotsblankett" zu begreifen, für deren Ausführung es einer Anordnung des Auftraggebers bedarf (z.B. Hanseatisches OLG Hamburg BauR 2004, 687 - 689).

    Während in der Rechtsliteratur zum Teil die Ansicht vertreten wird, dass die Bedarfsposition bereits bei Auftragsvergabe, d.h. mit Vertragsschluss aufschiebend bedingt vereinbart wird (z.B. Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., § 2 Abs. 1 VOB/B Rdn. 35), hat nach anderer Ansicht erst bei Auftreten des Bedarfs eine gesonderte Auftragserteilung während der Bauausführung zu erfolgen (z.B. Kappelmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Rdn. 581; zum Meinungsstand: Hanseatisches OLG Hamburg BauR 2004, 687 689).

  • OLG Hamburg, 29.09.1995 - 6 U 105/95

    Auftragserteilung zu Lasten des Bauherren durch Architekt: Duldungsvollmacht

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.09.2011 - 12 U 12/11
    Für eine zurechenbare Veranlassung des Rechtscheinstatbestandes der Duldungsvollmacht kann schließlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das beklagte Land als Auftraggeber drei auf seinen Namen ausgestellte Abschlagszahlungen bezahlt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich auch in Ansehung dieser Leistung als Vertragspartner des Auftragnehmers versteht (vgl. OLG Köln IBR 2006, 609; OLG Köln, Urteil vom 04. Februar 1994, 19 U 138/93; OLG Hamburg BauR 1996, 256; OLG Brandenburg BauR 2002, 476; Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., Vor § 2 VOB/B Rdn. 39; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdn. 2550).

    Unter diesen Umständen war eine weitere Nachfrage der Klägerin wegen einer Vollmacht des Architekten K. aber nicht veranlasst, zumal das beklagte Land durch die spätere Zahlung der Abschlagsrechnungen eine Billigung des Verhaltens des Zeugen K. erneut zum Ausdruck brachte (vgl. OLG Brandenburg BauR 2002, 476; OLG Hamburg BauR 1996, 256).

  • OLG Celle, 12.11.1998 - 14 U 212/97

    Nebenleistungen nach DIN als vergütungspflichtige Positionen im LV?

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.09.2011 - 12 U 12/11
    Eine ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung, dass Nebenleistungen selbständig zu bezahlen sind, ist ohne weiteres zulässig und geht etwa entgegen stehenden technischen Vorschriften, wie sie die DIN 18299 darstellt, in jedem Fall vor (z.B. OLG Celle BauR 1999, 494; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdn. 1448; Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB/, 17. Aufl., § 2 Abs. 1 VOB/B Rdn. 28/31; Kuffer in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11. Aufl., § 2 VOB/B Rdn. 78).

    Da insoweit aber von einer besonderen vertraglichen Vereinbarung über die Vergütung der Krangestellung für den Fall des Abrufes der Eventualposition auszugehen ist, genießt diese Vorrang vor etwa entgegen stehenden Technischen Vorschriften (vgl. OLG Celle BauR 1999, 494; Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB/, 17. Aufl., § 2 Abs. 1 VOB/B Rdn. 31; Werner in Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdn. 1448; Kuffer in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11. Aufl., § 2 VOB/B Rdn. 78).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.09.2011 - 12 U 12/11
    (1) Vom Vorliegen einer Duldungsvollmacht ist auszugehen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben auch dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (z.B. BGH NJW 2002, 2325; BGH NJW-RR 2004, 1275/1277).
  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 143/03

    Erneute Erteilung einer nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.09.2011 - 12 U 12/11
    (1) Vom Vorliegen einer Duldungsvollmacht ist auszugehen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben auch dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (z.B. BGH NJW 2002, 2325; BGH NJW-RR 2004, 1275/1277).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2005 - 9 U 73/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Voraussetzungen für die Annahme einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.09.2011 - 12 U 12/11
    Da es bei dem Rechtsscheinstatbestand um wissentliches Dulden geht und damit eine positive Kenntnis des Vertretenen von dem Vertretergeschäft erforderlich ist, kann bereits ein einmaliges Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht begründen (vgl. OLG Frankfurt WM 2006, 2207).
  • BGH, 02.02.2000 - VIII ZR 12/99

    Fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht

  • BGH, 07.03.2002 - VII ZR 182/01

    Auszahlung des Sicherheitseinbehalts bei Stellung einer Bürgschaft

  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 146/85

    Formbedürftigkeit einer außergerichtlichen Verpflichtung zur Klagerücknahme

  • OLG Köln, 04.02.1994 - 19 U 138/93

    Einbeziehung der VOB/B; Aufwendungsersatz nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B

  • OLG Düsseldorf, 08.05.1984 - 23 U 190/83

    Zusatzauftrag durch Architekt ohne Vollmacht; Einrede der vorbehaltlosen Annahme

  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 10/01

    Zulässigkeit eines Teilurteils

  • OLG Dresden, 10.01.2007 - 6 U 519/04

    Bedarfsposition nicht abgerufen: Welche Vergütung?

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2018 - 22 U 91/14

    Aufwändige Sanierung erforderlich: Auftragnehmer muss Sanierungskonzept vorlegen!

    Er trägt das Risiko seiner Arbeit und er muss daher grundsätzlich auch allein entscheiden können, auf welche Weise er die Mängel dauerhaft beseitigen will (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2003, VII ZR 93/01, NZBau 2004, 153; zur Beweislast des Auftraggebers vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1969, VII ZR 26/69, ZfBR 2001, 110 (Ls.) bzw. juris; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012, I-23 U 143/11, BauR 2013, 107; OLG Celle, Urteil vom 17.03.2011, 6 U 125/10, IBR 2012, 21; OLG Celle, Urteil vom 02.06.2010, 14 U 205/03, BauR 2010, 1613; Bold, NJW 2007, 2960/2963 - Schallschutz).
  • OLG Celle, 18.05.2017 - 7 U 168/16

    Befugnis eines Architekten zum Abschluss von Verträgen im Namen des Bauherrn;

    Ob der Beklagte die Leistungen der Klägerin, soweit sie seitens des Streithelfers zunächst ohne Vollmacht des Beklagten in Auftrag gegeben worden sein sollten, genehmigt hat, kann ebenfalls offen bleiben, wenngleich der Umstand, dass der Beklagte es sehenden Auges hingenommen hat, dass die Klägerin tätig wurde und den Auftrag ausführt, für eine solche Genehmigung spräche (in diese Richtung auch OLG Brandenburg, Urt. v. 08.12.2016 - 12 U 192/15, BauR 2017, 891; OLG Naumburg, Urt. v. 30.09.2011 - 12 U 12/11, IBR 2012, 68; OLG Stuttgart, Urt. v. 31.05.2002 - 5 U 98/01, BauR 2004, 1350 - nachgehend BGH, Beschl. v. 27.05.2004 - VII ZR 243/02: "...kann die Berufung des Bauherrn auf die fehlende Vollmacht des Architekten treuwidrig sein, wenn er weiß, dass der Unternehmer im Vertrauen auf den [unwirksamen] Anschlussauftrag seine Leistungen erbringt und er dem nicht widerspricht").
  • KG, 28.04.2020 - 21 U 76/19

    Werkvertrag mit Bedarfsposition für den Vorhalt eines Produktionsmittels:

    Sieht das Leistungsverzeichnis eines Werkvertrags eine Eventualposition vor, dann ist diese grundsätzlich noch nicht mit dem Vertragsschluss, sondern erst dann beauftragt, wenn der Besteller sie nachträglich gesondert anordnet (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, VII ZR 10/01; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Februar 1992, 7 U 98/90; OLG Hamburg, Urteil vom 07. November 2003, 1 U 108/02; OLG Naumburg, Urteil vom 30. September 2011, 12 U 12/11).
  • LG Hamburg, 25.01.2018 - 409 HKO 45/17
    Die Entscheidung über die Ausführung der Bedarfsposition trifft der Auftraggeber erst zu einem späteren Zeitpunkt (OLG Naumburg, BeckRS 2012, 20540 m.w.N.).
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